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"Aus dem Leben"

Ein wirklich "harter" und "knasterfahrener" Junge aus dem hiesigen Bereich beging hier in der Gegend einen bewaffneten Banküberfall, erbeutete ca. 20 Tsd. Euro, flüchtete nach der Tat umgehend nach Thailand.

Dort wurde er zunächst nur wegen eines Vergehens gegen das dortige Ausländergesetz in Haft genommen. Das erbeutete Geld war zwischenzeitlich in Pattaya verbraucht worden. Er wurde in Thailand zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er auch antreten durfte.

Zwischenzeitlich wurde der Aufenthalt des Mannes der hiesigen Polizei bekannt und es wurde Auslieferungsantrag gestellt, dem nach drei Monaten auch stattgegeben wurde. Drei Monate, die der "harte Junge" in Thailand absitzen musste.

Als er dann deutschen Beamten übergeben wurde, hatte der "harte" Junge nicht nur Tränen in den Augen sondern auch ca. sechzehn Kilogramm abgenommen und war gesundheitlich stark angeschlagen. Die Tränen in den Augen hatte er vor Dankbarkeit, dass er aus dem thailändischen Gefängnis herauskam und in ein deutsches Gefängnis überstellt wurde. Es war das erste Mal in seinem Leben, dass er der deutschen Polizei richtig und von Herzen dankbar war. So "hart" wie er dachte, war er dann doch nicht.

(Die vorstehende Schilderung hat sich nachprüfbar so ereignet, dem Ersteller dieser Seiten sind nähere Einzelheiten bekannt)

Vertrag vom 26. Mai 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand über die Überstellung von Straftätern und über die Zusammenarbeit bei der Vollstreckung von Strafurteilten

Am 4. Dezember 1995 erging das Zustimmungsgesetz zu dem Vertrag vom 26. Mai 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand über die Überstellung von Straftätern und über die Zusammenarbeit bei der Vollstreckung von Strafurteilen. In der Denkschrift der Bundesregierung heißt es zur Zielsetzung des Abkommens: "Die nach deutschen Maßstäben strengen Haftverhältnisse in thailändischen Strafanstalten, die relativ hohe Anzahl deutscher Staatsangehöriger im dortigen Vollzug und die thailändische Rechtslage, nach der eine Überstellung von verurteilten Personen in ihr Heimatland zur Verbüßung der verhängten Strafe ohne völkerrechtlichen Vertrag nicht möglich ist, geben Anlaß, die hierfür erforderliche Grundlage zu schaffen.

Da die Regierung des Königreichs Thailand weder dem deutschen Vorschlag folgen wollte, dem multilateralen Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit dem 1. Februar 1992) beizutreten, noch den Musterentwurf der Vereinten Nationen über die Überstellung verurteilter Personen bilateralen Vertragsverhandlungen zugrunde legen wollte, mußten die Verhandlungen auf der Grundlage von Verträgen erfolgen, die das Königreich Thailand mit mehreren Staaten Europas sowie mit den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada über die Überstellung verurteilter Straftäter abgeschlossen hatte.

Der Vertrag sieht keine Überstellungspflicht vor. Vielmehr kann nach Art. 2 des Vertrages eine Überstellung aus dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei, in dem die Verurteilung der betreffenden Person erfolgt ist, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erfolgen, wenn hierüber Einigkeit zwischen den Vertragsparteien hergestellt wird und die verurteilte Person ihre Zustimmung erteilt. Die Anwendung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn die der Verurteilung zugrundeliegende Straftat nach thailändischem Recht sich gegen die innere oder äußere Sicherheit, die königliche Familie oder gegen Kulturschutzbestimmungen richtet (Art. 3 c)). Eine Überstellung kommt erst in Betracht, wenn der Verurteilte im überstellenden Staat eine bestimmte Mindestdauer der Freiheitsstrafe, Unterbringung oder sonstigen Form der Freiheitsentziehung verbüßt hat (Art. 3 e)). Art. 3 i) sieht darüber hinaus einen besonderen Ablehnungsgrund für das Überstellungsersuchen einer Vertragspartei vor. Danach führt der übernehmende Staat, wenn nach seinem Recht sein zuständiges Gericht zur Vollstreckung der vom Gericht des überstellenden Staates gegen den Straftäter verhängten Strafe eine Entscheidung zu treffen hat, diese Gerichtsentscheidung herbei, bevor der überstellende Staat den Straftäter überstellt. Falls die vom Gericht des übernehmenden Staates festgesetzte Dauer der Vollstreckung der Sanktion kürzer ist als die Dauer der noch zu verbüßenden Reststrafe, hat der überstellende Staat das Recht, das Ersuchen abzulehnen.

In der Denkschrift zum Vertrag weist die Bundesregierung darauf hin, daß diese Lösung sowohl von dem multilateralen Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen als auch vom Musterentwurf der Vereinten Nationen über die Überstellung verurteilter Personen abweicht, die in Fällen, in denen die Sanktion ihrer Dauer nach mit dem Recht des Vollstreckungsstaates nicht vereinbar ist, eine Anpassung an die nach dem nationalen Recht vorgeschriebene Höchststrafe vorsehen.

Ferner heißt es dort: "Diese ungewöhnliche Vorschrift ist darauf zurückzuführen, daß sich die deutsche Seite nicht in der Lage sah, nach dem Vorbild der früheren bilateralen thailändischen Vollstreckungshilfeverträge bei der Exequaturentscheidung eine Bindung des deutschen Gerichts an die Höhe der in Thailand verhängten Strafe auch dann einzugehen, wenn diese das nach deutschem Recht vorgeschriebene Höchstmaß bei weitem übertrifft. Da die thailändische Seite andererseits sich nicht in der Lage sah, die sowohl im Überstellungsübereinkommen als auch im Musterentwurf der Vereinten Nationen vorgesehene Anpassung nach Maßgabe des nationalen Rechts zuzugestehen, sieht diese pragmatische, im Kompromißweg gefundene und dogmatisch nicht saubere Lösung vor, daß bei der Verhängung von Freiheitsstrafen in Thailand, die das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe von 15 Jahren nach deutschem Recht (vgl. § 38 Abs. 2 StGB) übersteigen, eine Überstellung jedenfalls dann abgelehnt werden kann, wenn auch nach königlichen Amnestien und sonstigen Straferlassen in Thailand die vom deutschen Gericht der Höhe nach für vollstreckbar erklärte Strafe geringer ist als die noch in Thailand zu verbüßende Reststrafe.

In diesem Zusammenhang wird auch grundsätzlich zu den Problemen des Vollstreckungshilfeverkehrs zwischen Staaten mit unterschiedlichen Rechtssystemen Stellung bezogen: "Diese Kompromißlösung verdeutlicht die Problematik der Eröffnung des Vollstreckungshilfeverkehrs zwischen Staaten, deren Rechtssysteme, insbesondere im Bereich der Strafzumessungspraxis, kaum kompatibel sind. Derartige Erfahrungen sind bereits beim Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen gemacht worden. Die Verhängung hoher Strafen im Urteilsstaat wird häufig begleitet von einem großzügigen System von Teilamnestien und Strafermäßigung bei guter Führung und/oder Arbeit im Vollzug. Im Ergebnis hat daher die verurteilte Person bei einer Strafverbüßung im Urteilsstaat in vielen Fällen eine kaum höhere Strafe zu verbüßen als etwa in der Bundesrepublik Deutschland mit ihren eher niedrigen Strafen, aber restriktiveren Bestimmungen über eine vorzeitige Entlassung aus der Haft. Die Verquickung beider Systeme in der Praxis führt indes häufig zu nur schwer hinnehmbaren Unzuträglichkeiten.