"Aus
dem Leben"
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Ein wirklich "harter"
und "knasterfahrener" Junge aus dem hiesigen Bereich
beging hier in der Gegend einen bewaffneten Banküberfall,
erbeutete ca. 20 Tsd. Euro, flüchtete nach der Tat
umgehend nach Thailand. |
Dort wurde er zunächst nur wegen eines
Vergehens gegen das dortige Ausländergesetz in Haft genommen.
Das erbeutete Geld war zwischenzeitlich in Pattaya verbraucht
worden. Er wurde in Thailand zu einer Freiheitsstrafe verurteilt,
die er auch antreten durfte.
Zwischenzeitlich wurde der Aufenthalt des Mannes der hiesigen
Polizei bekannt und es wurde Auslieferungsantrag gestellt, dem
nach drei Monaten auch stattgegeben wurde. Drei Monate, die
der "harte Junge" in Thailand absitzen musste.
Als er dann deutschen Beamten übergeben wurde, hatte der
"harte" Junge nicht nur Tränen in den Augen sondern
auch ca. sechzehn Kilogramm abgenommen und war gesundheitlich
stark angeschlagen. Die Tränen in den Augen hatte er vor
Dankbarkeit, dass er aus dem thailändischen Gefängnis
herauskam und in ein deutsches Gefängnis überstellt
wurde. Es war das erste Mal in seinem Leben, dass er der deutschen
Polizei richtig und von Herzen dankbar war. So "hart"
wie er dachte, war er dann doch nicht.
(Die vorstehende Schilderung
hat sich nachprüfbar so ereignet, dem Ersteller dieser
Seiten sind nähere Einzelheiten bekannt)
Vertrag vom 26. Mai 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Thailand über die Überstellung
von Straftätern und über die Zusammenarbeit bei der
Vollstreckung von Strafurteilten 
Am 4. Dezember 1995 erging das Zustimmungsgesetz
zu dem Vertrag vom 26. Mai 1993 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Thailand über die Überstellung
von Straftätern und über die Zusammenarbeit bei der
Vollstreckung von Strafurteilen. In der Denkschrift der Bundesregierung
heißt es zur Zielsetzung des Abkommens: "Die nach
deutschen Maßstäben strengen Haftverhältnisse
in thailändischen Strafanstalten, die relativ hohe Anzahl
deutscher Staatsangehöriger im dortigen Vollzug und die
thailändische Rechtslage, nach der eine Überstellung
von verurteilten Personen in ihr Heimatland zur Verbüßung
der verhängten Strafe ohne völkerrechtlichen Vertrag
nicht möglich ist, geben Anlaß, die hierfür
erforderliche Grundlage zu schaffen.
Da die Regierung des Königreichs Thailand
weder dem deutschen Vorschlag folgen wollte, dem multilateralen
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter
Personen vom 21. März 1983 (für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft seit dem 1. Februar 1992) beizutreten,
noch den Musterentwurf der Vereinten Nationen über die
Überstellung verurteilter Personen bilateralen Vertragsverhandlungen
zugrunde legen wollte, mußten die Verhandlungen auf der
Grundlage von Verträgen erfolgen, die das Königreich
Thailand mit mehreren Staaten Europas sowie mit den Vereinigten
Staaten von Amerika und Kanada über die Überstellung
verurteilter Straftäter abgeschlossen hatte.
Der Vertrag sieht keine Überstellungspflicht
vor. Vielmehr kann nach Art. 2 des Vertrages eine Überstellung
aus dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei, in dem die Verurteilung
der betreffenden Person erfolgt ist, in das Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei erfolgen, wenn hierüber Einigkeit
zwischen den Vertragsparteien hergestellt wird und die verurteilte
Person ihre Zustimmung erteilt. Die Anwendung des Vertrages
ist ausgeschlossen, wenn die der Verurteilung zugrundeliegende
Straftat nach thailändischem Recht sich gegen die innere
oder äußere Sicherheit, die königliche Familie
oder gegen Kulturschutzbestimmungen richtet (Art. 3 c)). Eine
Überstellung kommt erst in Betracht, wenn der Verurteilte
im überstellenden Staat eine bestimmte Mindestdauer der
Freiheitsstrafe, Unterbringung oder sonstigen Form der Freiheitsentziehung
verbüßt hat (Art. 3 e)). Art. 3 i) sieht darüber
hinaus einen besonderen Ablehnungsgrund für das Überstellungsersuchen
einer Vertragspartei vor. Danach führt der übernehmende
Staat, wenn nach seinem Recht sein zuständiges Gericht
zur Vollstreckung der vom Gericht des überstellenden Staates
gegen den Straftäter verhängten Strafe eine Entscheidung
zu treffen hat, diese Gerichtsentscheidung herbei, bevor der
überstellende Staat den Straftäter überstellt.
Falls die vom Gericht des übernehmenden Staates festgesetzte
Dauer der Vollstreckung der Sanktion kürzer ist als die
Dauer der noch zu verbüßenden Reststrafe, hat der
überstellende Staat das Recht, das Ersuchen abzulehnen.
In der Denkschrift zum Vertrag weist die Bundesregierung
darauf hin, daß diese Lösung sowohl von dem multilateralen
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter
Personen als auch vom Musterentwurf der Vereinten Nationen über
die Überstellung verurteilter Personen abweicht, die in
Fällen, in denen die Sanktion ihrer Dauer nach mit dem
Recht des Vollstreckungsstaates nicht vereinbar ist, eine Anpassung
an die nach dem nationalen Recht vorgeschriebene Höchststrafe
vorsehen.
Ferner heißt es dort: "Diese ungewöhnliche
Vorschrift ist darauf zurückzuführen, daß sich
die deutsche Seite nicht in der Lage sah, nach dem Vorbild der
früheren bilateralen thailändischen Vollstreckungshilfeverträge
bei der Exequaturentscheidung eine Bindung des deutschen Gerichts
an die Höhe der in Thailand verhängten Strafe auch
dann einzugehen, wenn diese das nach deutschem Recht vorgeschriebene
Höchstmaß bei weitem übertrifft. Da die thailändische
Seite andererseits sich nicht in der Lage sah, die sowohl im
Überstellungsübereinkommen als auch im Musterentwurf
der Vereinten Nationen vorgesehene Anpassung nach Maßgabe
des nationalen Rechts zuzugestehen, sieht diese pragmatische,
im Kompromißweg gefundene und dogmatisch nicht saubere
Lösung vor, daß bei der Verhängung von Freiheitsstrafen
in Thailand, die das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe
von 15 Jahren nach deutschem Recht (vgl. § 38 Abs. 2 StGB)
übersteigen, eine Überstellung jedenfalls dann abgelehnt
werden kann, wenn auch nach königlichen Amnestien und sonstigen
Straferlassen in Thailand die vom deutschen Gericht der Höhe
nach für vollstreckbar erklärte Strafe geringer ist
als die noch in Thailand zu verbüßende Reststrafe.
In diesem Zusammenhang wird auch grundsätzlich
zu den Problemen des Vollstreckungshilfeverkehrs zwischen Staaten
mit unterschiedlichen Rechtssystemen Stellung bezogen: "Diese
Kompromißlösung verdeutlicht die Problematik der
Eröffnung des Vollstreckungshilfeverkehrs zwischen Staaten,
deren Rechtssysteme, insbesondere im Bereich der Strafzumessungspraxis,
kaum kompatibel sind. Derartige Erfahrungen sind bereits beim
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter
Personen gemacht worden. Die Verhängung hoher Strafen im
Urteilsstaat wird häufig begleitet von einem großzügigen
System von Teilamnestien und Strafermäßigung bei
guter Führung und/oder Arbeit im Vollzug. Im Ergebnis hat
daher die verurteilte Person bei einer Strafverbüßung
im Urteilsstaat in vielen Fällen eine kaum höhere
Strafe zu verbüßen als etwa in der Bundesrepublik
Deutschland mit ihren eher niedrigen Strafen, aber restriktiveren
Bestimmungen über eine vorzeitige Entlassung aus der Haft.
Die Verquickung beider Systeme in der Praxis führt indes
häufig zu nur schwer hinnehmbaren Unzuträglichkeiten.
